Am 1. April 2026 tritt eine Änderung des Gemeindegesetzes in Kraft. Diese verpflichtet die Gemeinden, bedeutende gebundene Ausgaben mit Rechtsmittelbelehrung und kurzer Begründung zu veröffentlichen.
Text: Reni Bircher
In den Zürcher Gemeinden müssen grundsätzlich die Gemeindeversammlung, das Parlament oder die Stimmberechtigten an der Urne hohe neue Ausgaben bewilligen. Es gibt aber auch Ausgaben, zu denen eine Gemeinde verpflichtet ist und bei denen sie wenig oder keinen Spielraum hat. Diese Ausgaben nennt man gebundene Ausgaben, und der Gemeindevorstand kann sie unabhängig von ihrer Höhe bewilligen.
Eine parlamentarische Initiative verlangte, dass die Gemeinden im Sinne der Transparenz bedeutende gebundene Ausgaben künftig veröffentlichen müssen. Dabei sollen sie begründen, wieso sie die Ausgabe als gebunden erachten. Zudem müssen sie auf das entsprechende Rechtsmittel hinweisen, das gegen den Entscheid ergriffen werden kann. Betroffen sind nur Ausgaben ab einer Höhe, in der nicht gebundene Ausgaben dem Finanzreferendum unterstehen.
Was sind gebundene Ausgaben?
Mehrfach wurden schon Gemeinden ertappt, welche Ausgaben als gebundene Ausgaben beschlossen, obwohl der Betrag zu hoch war und die Stimmberechtigten in der Kompetenz gestanden hätten, um darüber zu entscheiden. Ein wahres Beispiel ist die Erstellung einer Asylunterkunft – ohne entsprechende Abstimmung –, welche damit begründet wurde, dass «die Gemeinde vom Kanton den Auftrag erhielt, eine Asylunterkunft bereitzustellen». In der Aussage trifft das zu, die Freigabe der finanziellen Mittel dafür lag trotzdem bei der Stimmbevölkerung.
Die Gretchenfrage lautet also, was unter gebundene Ausgaben zu verbuchen ist.
Ein hypothetisches Beispiel: das Dach des Gemeindehauses ist undicht und muss dringend saniert werden, denn die sonst entstehenden Schäden wären enorm. In einem solchen Fall besteht wegen der Dringlichkeit kein Spielraum mehr. Also kann die Gemeinde die Dachsanierung in Auftrag geben und die Ausgaben unter gebundene Ausgaben verbuchen.
Dies wäre eine legitime «Überschreitung», auch wenn der Stimmbürger die Entscheidungskompetenz gehabt hätte.
Diese Beschneidung im Recht verlangt mit dem neuen Gesetz die Veröffentlichung, damit man Einsprache beim Bezirksrat erheben kann.
Ein ebenso hypothetisches Beispiel betrifft die Heizung im Gemeindehaus, welche erneuert werden soll. Eine neue Heizung gälte als gebundene Ausgabe, die Erweiterung durch eine Erdsonde jedoch würde diese Einstufung überschreiten.
Die Empfehlung zur generellen Veröffentlichung wurde schon seit langem vom Kanton ausgesprochen, es war aber bisher für die Gemeinden nur eine Option.
Nun tritt ab dem 1. April das neue Gesetz in Kraft. Sobald ein Beschluss gefasst bzw. eine Ausgabe beschlossen wird, welchen die Gemeinde als gebunden erachtet, die die Finanzkompetenz der Gemeinde überschreitet, muss dies im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht werden.
www.zh.ch > Regierungsbeschluss 45/2026
Beispiele solcher Entscheide finden sich unter: www.zh.ch/de > Urteile in der Entscheiddatenbank suchen
Am 1. April 2026 tritt eine Änderung des Gemeindegesetzes in Kraft. Diese verpflichtet die Gemeinden, bedeutende gebundene Ausgaben mit Rechtsmittelbelehrung und kurzer Begründung zu veröffentlichen.
Text: Reni Bircher
In den Zürcher Gemeinden müssen grundsätzlich die Gemeindeversammlung, das Parlament oder die Stimmberechtigten an der Urne hohe neue Ausgaben bewilligen. Es gibt aber auch Ausgaben, zu denen eine Gemeinde verpflichtet ist und bei denen sie wenig oder keinen Spielraum hat. Diese Ausgaben nennt man gebundene Ausgaben, und der Gemeindevorstand kann sie unabhängig von ihrer Höhe bewilligen.
Eine parlamentarische Initiative verlangte, dass die Gemeinden im Sinne der Transparenz bedeutende gebundene Ausgaben künftig veröffentlichen müssen. Dabei sollen sie begründen, wieso sie die Ausgabe als gebunden erachten. Zudem müssen sie auf das entsprechende Rechtsmittel hinweisen, das gegen den Entscheid ergriffen werden kann. Betroffen sind nur Ausgaben ab einer Höhe, in der nicht gebundene Ausgaben dem Finanzreferendum unterstehen.
Was sind gebundene Ausgaben?
Mehrfach wurden schon Gemeinden ertappt, welche Ausgaben als gebundene Ausgaben beschlossen, obwohl der Betrag zu hoch war und die Stimmberechtigten in der Kompetenz gestanden hätten, um darüber zu entscheiden. Ein wahres Beispiel ist die Erstellung einer Asylunterkunft – ohne entsprechende Abstimmung –, welche damit begründet wurde, dass «die Gemeinde vom Kanton den Auftrag erhielt, eine Asylunterkunft bereitzustellen». In der Aussage trifft das zu, die Freigabe der finanziellen Mittel dafür lag trotzdem bei der Stimmbevölkerung.
Die Gretchenfrage lautet also, was unter gebundene Ausgaben zu verbuchen ist.
Ein hypothetisches Beispiel: das Dach des Gemeindehauses ist undicht und muss dringend saniert werden, denn die sonst entstehenden Schäden wären enorm. In einem solchen Fall besteht wegen der Dringlichkeit kein Spielraum mehr. Also kann die Gemeinde die Dachsanierung in Auftrag geben und die Ausgaben unter gebundene Ausgaben verbuchen.
Dies wäre eine legitime «Überschreitung», auch wenn der Stimmbürger die Entscheidungskompetenz gehabt hätte.
Diese Beschneidung im Recht verlangt mit dem neuen Gesetz die Veröffentlichung, damit man Einsprache beim Bezirksrat erheben kann.
Ein ebenso hypothetisches Beispiel betrifft die Heizung im Gemeindehaus, welche erneuert werden soll. Eine neue Heizung gälte als gebundene Ausgabe, die Erweiterung durch eine Erdsonde jedoch würde diese Einstufung überschreiten.
Die Empfehlung zur generellen Veröffentlichung wurde schon seit langem vom Kanton ausgesprochen, es war aber bisher für die Gemeinden nur eine Option.
Nun tritt ab dem 1. April das neue Gesetz in Kraft. Sobald ein Beschluss gefasst bzw. eine Ausgabe beschlossen wird, welchen die Gemeinde als gebunden erachtet, die die Finanzkompetenz der Gemeinde überschreitet, muss dies im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht werden.
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