Aktuell Richterswil

Mehr Zeit für die Planung der Obermatt

Die laufende Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde soll in Ruhe in diesem Jahr ausgearbeitet und dem Gemeinderat präsentiert werden können. Deshalb hat die Baudirektion des Kantons Zürich die neue Planungszone am 14. Januar 2020 festgesetzt.

Text und Bild: Reni Bircher

Zu Beginn der neuen Amtszeit 2018–2022 wurden die Legislaturziele festgelegt und kommuniziert. Unter diese Ziele fällt auch die Revision der Bau- und Zonenordnung (siehe auch Kasten). Im Oktober 2018 hat der Gemeinderat beschlossen, die BZO-Revision durch eine Arbeitsgruppe zu begleiten. Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Gemeinderates, einem Vertreter der Verwaltung, dem Ortsplaner, ortsansässigen Architekten und einem ebenfalls ortsansässigen Baurechtsanwalt. Bis Ende dieses Jahres werden dem Gemeinderat die Vorschläge für die Revision der Bau- und Zonenordnung von der Arbeitsgruppe unterbreitet. Laut Gemeinderat Hansjörg Germann (CVP) sind den Behörden diesbezüglich momentan noch keine Details bekannt.

Mitte Januar 2020 wurde das Gebiet in der Obermatt zur Planungszone erklärt. Diese um-fasst sämtliche Gewerbezonen rund um den Autobahnzubringer. Dieser Perimeter sichert für die laufende Revision der Bau- und Zonenordnung den maximalen Gestaltungsspielraum für die künftige Nutzweise innerhalb dieses Gebietes.

Verkehrsaufkommen zu gross
Die Planungszone wurde nicht wegen eines konkreten Bauprojekts bei der Baudirektion beantragt, sondern im Hinblick darauf, um im Rahmen der bereits laufenden Revision der Bau- und Zonenordnung in einer Gesamtbetrachtung die zulässigen Nutzweisen in der Obermatt (Gewerbezonen GA und GB, siehe Plan) überprüfen zu können. «Wir können uns dann in Ruhe damit auseinandersetzen, was dort künftig möglich sein könnte», erklärt Germann.

Die Gemeinde möchte mit Blick auf das heute bereits teilweise kritische Verkehrsaufkommen rund um den Autobahnzubringer (siehe auch Artikel «Pannenstreifenumnutzung zwischen Richterswil und Wädenswil» auf Seite 3) eine zusätzliche massive Verschlechterung der Situation im Rahmen der BZO-Revision vermeiden. Auch sollen die angrenzenden Wohngebiete von einer weiteren Zunahme der Auswirkungen der Verkehrsbewegungen bestmöglich geschützt werden. 

Nicht unerheblich wäre die Verschärfung der Konkurrenzsituation zum Dorfkern, sollten sich im besagten Gebiet tatsächlich weitere Verkaufsflächen anbieten. Es ist demnach auch ein Schutz der vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten im Dorfkern.

Zweck der Planungszone
Eine Planungszone ist befristet und wird für drei Jahre aufrechterhalten. Möglich wäre die Beantragung einer Verlängerung bei der Baudirektion vom Kanton Zürich, was aber nicht nötig sein wird, wenn die BZO-Revision den Legislaturzielen gemäss rechtzeitig abgeschlos-sen werden kann. Während dieser drei Jahre sind An- und Umbauten von bestehenden Gewerbebetrieben weiterhin bewilligungsfähig. 

Baubewilligungen dürfen in einer Planungszone nur erteilt werden, wenn diese den künfti-gen planungsrechtlichen Festlegungen nicht widersprechen. Dies bedeutet, dass Baugesu-che für verkehrsintensive Neubauprojekte und/oder Umbauten bis zur Genehmigung der revidierten BZO nicht bewilligt werden können. Deshalb: «Wir wollten nur verhindern, dass uns ein Baugesuch, welches unerwartet eingereicht werden könnte – das wir hätten bewilligen müssen, weil es vor kurzem noch zonenkonform gewesen ist –, vor vollendete Tatsachen gestellt hätte. Das ist der eigentliche Hintergrund, warum die Planungszone erstellt wurde», erklärt Hansjörg Germann, Ressortvorsteher Planung und Bau.

Bau- und Zonenordnung: Definition und Gesetz

Im Rahmen der Richtplanvorgaben und einiger bundesstaatlicher Grundsätze ist die Gemeinde frei, die zulässige Nutzung des Bodens in «Bau- und Zonenordnungen» festzulegen. Der Nutzungsplan besteht aus einer Karte und aus zugehörigen Vorschriften. Letztere regeln die zulässigen bzw. vorgeschriebenen Bau- und Nutzungsweisen, welche auf der Karte parzellenscharf räumlich zugeordnet werden. Anders als Richtpläne sind die Nutzungspläne grundeigentümerverbindlich.

Das Bundesrecht unterscheidet drei Zonentypen, nämlich die Bauzone, die Landwirtschaftszone und die Schutzzone. Das kantonale Recht kann aber weitere Nutzungszonen vorsehen. Die Kantone haben ihre eigenen Terminologien. Der Kanton Zürich kennt fünf Zonentypen: Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Freihaltezonen, Erholungszonen sowie die Reservezonen.