Der Verein «JA zum Seeuferweg» bereitet eine Volksinitiative zur Verankerung des öffentlichen Zugangs zu den Ufern von Seen und Flüssen in der kantonalen Verfassung vor.
Das Recht der Zürcher Bevölkerung, sich an den Ufern der öffentlichen Gewässer aufzuhalten (Art. 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes), muss in der Zürcher Kantonsverfassung verankert werden. Erst die Garantie in der Verfassung verleiht dem Seeufer das nötige rechtliche Gewicht, damit seine weitere Verbauung aufgehalten, die Natur geschützt und der Seeuferweg um den Zürichsee endlich realisiert werden kann. Für seine Fertigstellung wird eine Frist bis 2050 gesetzt.
Das Planungs- und Baugesetz hält grundsätzlich fest, dass See- und Flussufer freizuhalten sind und ihre Begehung zu erleichtern sei. Seit 1988 ist der Seeuferweg in den kantonalen und regionalen Richtplänen behördenverbindlich eingetragen. Und seit 2014 enthält das Zürcher Strassengesetz den konkreten Auftrag, den Seeuferweg zu erstellen. Dies ist der Erfolg der ersten Volksinitiative unseres Vereins, die einen durchgehenden Seeuferweg am Zürichsee verlangte und am 14. Dezember 2010 eingereicht wurde. Sie wurde zugunsten eines Gegenvorschlags des Kantonsrats zurückgezogen. Dennoch geht es heute nicht mehr vorwärts.
Durch Aufschüttungen und eine fast durchgehende Befestigung der Zürichseeufer im 19. und 20. Jahrhundert haben Flora und Fauna grossen Schaden genommen. Die dichte Überbauung der Seeufer hat die Natur weiter zurückgedrängt. Mit dem Bau des Seeuferwegs sind nun die schädlichen Altlasten zu entfernen und der Ufervegetation ihr Raum zurückzugeben, damit der Lebensraum nicht nur für Menschen, sondern auch für Tiere und Pflanzen erweitert und verbessert wird. Der Natur- und Landschaftsschutz geniesst für den Verein eine hohe Priorität. (e)
Der Verein «JA zum Seeuferweg» bereitet eine Volksinitiative zur Verankerung des öffentlichen Zugangs zu den Ufern von Seen und Flüssen in der kantonalen Verfassung vor.
Das Recht der Zürcher Bevölkerung, sich an den Ufern der öffentlichen Gewässer aufzuhalten (Art. 3 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes), muss in der Zürcher Kantonsverfassung verankert werden. Erst die Garantie in der Verfassung verleiht dem Seeufer das nötige rechtliche Gewicht, damit seine weitere Verbauung aufgehalten, die Natur geschützt und der Seeuferweg um den Zürichsee endlich realisiert werden kann. Für seine Fertigstellung wird eine Frist bis 2050 gesetzt.
Das Planungs- und Baugesetz hält grundsätzlich fest, dass See- und Flussufer freizuhalten sind und ihre Begehung zu erleichtern sei. Seit 1988 ist der Seeuferweg in den kantonalen und regionalen Richtplänen behördenverbindlich eingetragen. Und seit 2014 enthält das Zürcher Strassengesetz den konkreten Auftrag, den Seeuferweg zu erstellen. Dies ist der Erfolg der ersten Volksinitiative unseres Vereins, die einen durchgehenden Seeuferweg am Zürichsee verlangte und am 14. Dezember 2010 eingereicht wurde. Sie wurde zugunsten eines Gegenvorschlags des Kantonsrats zurückgezogen. Dennoch geht es heute nicht mehr vorwärts.
Durch Aufschüttungen und eine fast durchgehende Befestigung der Zürichseeufer im 19. und 20. Jahrhundert haben Flora und Fauna grossen Schaden genommen. Die dichte Überbauung der Seeufer hat die Natur weiter zurückgedrängt. Mit dem Bau des Seeuferwegs sind nun die schädlichen Altlasten zu entfernen und der Ufervegetation ihr Raum zurückzugeben, damit der Lebensraum nicht nur für Menschen, sondern auch für Tiere und Pflanzen erweitert und verbessert wird. Der Natur- und Landschaftsschutz geniesst für den Verein eine hohe Priorität. (e)