Politik Wädenswil

Oberstufen-Schulgemeinde wehrt sich gegen Zusammenlegung

Die Sekundarschul- und Oberstufenschulgemeinden Dübendorf-Schwerzenbach, Nänikon-Greifensee, Bülach und Wädenswil-Schönenberg-Hütten führen zusammen mit den politischen Gemeinden Schwerzenbach, Greifensee, Bachenbülach, Winkel, Höri und Hochfelden beim Bundesgericht gegen einzelne Bestimmungen des neuen Gemeindegesetzes des Kantons Zürich Beschwerde.

Die Gemeinden wehren sich damit gegen die zwangsweise Auflösung der beschwerdeführenden Oberstufenschulgemeinden. Das Vorgehen des Gesetzgebers halten sie in diesem Fall für überstürzt, undemokratisch und verfassungswidrig.
Der Zürcher Kantonsrat hat am 20. April 2015 das neue, totalrevidierte Gemeindegesetz (GG) verabschiedet; die Frist für das fakultative Referendum lief am 29. Juni 2015 unbenutzt ab. Das neue GG sieht vor, dass politische Gemeinden sich als Versammlungsgemeinden oder als Parlamentsgemeinden organisieren und Letztere auch die Aufgaben der Gemeinden im Bereich von Schule und Bildung wahrnehmen. Sodann verlangt das neuen Gesetz, das bisherige Schulgemeinden, die das Gebiet von Parlamentsgemeinden ganz oder teilweise umfassen, sich bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Amtsdauer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auflösen müssen.

Die Oberstufenschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach hatte im April 2011 zusammen mit den Oberstufenschulgemeinden Nänikon-Greifensee, Bülach und Wädenswil-Schönenberg-Hütten sowie den Primarschulen Schönenberg und Schwerzenbach und der politische Gemeinde Schwerzenbach der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich eine Vernehmlassung zum neuen Gemeindegesetz eingereicht und auf die Besonderheiten der bestehenden Schulkreisgemeinden hingewiesen.

Uneinigkeit im Parlament

Während der Regierungsrat mit seinem Antrag vom 20. März 2013 noch von einer Regelung betreffend Integration von Schulgemeinden in Parlamentsgemeinden absehen wollte, empfahl die Kommission für Staat und Gemeinden dem Kantonsrat eine entsprechende Fusionsvorschrift ins neue Gesetz aufzunehmen, was allerdings an der parlamentarischen Beratung vom 27. Januar 2015 noch keine Ratsmehrheit fand. Erst aufgrund eines Rückkommensantrags eines Kantonsrates und der neuerlichen Abstimmung am 2. Februar 2015 über den Kommissionsantrag, fand eine entsprechende Bestimmung Eingang in den Gesetzesentwurf. Schliesslich stimmte der Kantonsrat in der Schlussabstimmung vom 20. April 2015 dem in diesem Punkt unverändert gebliebenen Vorschlag der Redaktionskommission vom 24. März 2015 zu.

Auflösung wird verlangt

Die Konsequenz aus der neuen Fusionsvorschrift ist, dass sich jene Sekundarschulgemeinden, die Kreisgemeinden sind und sich teilweise auf dem Gebiet von Parlamentsgemeinden befinden, aufzulösen haben. Bereits mit Inkrafttreten der neuen Bestimmung geht sodann die Verantwortung für die Aufgaben der Sekundarschule auf die politischen Gemeinden über.

Nach Ansicht der genannten Gemeinden bewirkt § 3, Absatz 2, in Verbindung mit § 177 GG faktisch eine Eingemeindung von Schulgemeinden. Dies hat eine massgebliche Bestandesänderung im Kanton zur Folge. Veränderungen im Bestand der Gemeinden können aber nicht durch den Kantonsrat angeordnet, bzw. umgesetzt werden. Gemäss Artikel 84 der Kantonsverfassung ist dafür zwingend die Mehrheit der Stimmenden der beteiligten Gemeinden an der Urne erforderlich.
Die genannten Gemeinden haben deshalb beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Andreas Sturzen­egger, Präsident der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach, ist überzeugt, dass die Beschwerde gute Chancen hat. Die Kantonsverfassung definiere klar, wie Schulgemeinden ausgestaltet sein sollen: als Versammlungsgemeinden. Es sei nicht einzusehen, warum sich der Gesetzgeber nicht an die Vorgabe der Verfassung halte, erklärte er gegenüber der «Neuen Zürcher Zeitung».

In Kraft treten wird das neue Gemeindegesetz frühestens am 1. Januar 2017. Zur Umsetzung braucht es zunächst noch eine Verordnung des Regierungsrates. Diese muss ebenfalls dem Kantonsrat zum Entscheid vorgelegt werden.

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