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Teilrevision Nutzungsplanung, kommunaler Mehrwertausgleich – öffentliche Auflage und Anhörung

Teilrevision der Nutzungsplanung: Kommunaler Mehrwertausgleich, öffentliche Auflage ab dem 19. Juni 2020 

Ausgangslage 

Mit der 2014 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) werden die Kantone verpflichtet, den Ausgleich von Planungsvor- und -nachteilen zu regeln. Mit dem kantonalen Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) und der Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) wird diese Vorgabe aus dem RPG im Kanton Zürich umgesetzt. Das MAG wurde im Oktober 2019 vom Zürcher Kantonsrat beschlossen. Die MAV befindet sich aktuell in Erarbeitung. Gesetz und Verordnung sollen anfangs 2021 in Kraft treten. 

Bisherige Praxis 

Die Stadt Wädenswil vereinbarte bei Gestaltungsplänen einen Ausgleich der Planungsvorteile im Rahmen von städtebaulichen Verträgen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Im Rahmen solcher Verträge wurde bisher auch eine Mehrwertabgabe ausgehandelt. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des MAG ist dies nicht mehr möglich. Die Erhebung einer Mehrwertabgabe – auch im Rahmen von städtebaulichen Verträgen – benötigt dann zwingend eine Grundlage in der Bau- und Zonenordnung (BZO). 

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) 

Die kommunale Mehrwertabgabe kann bei Auf- und Umzonungen erhoben werden. Das Mehrwertausgleichsgesetz gewährt Städten und Gemeinden die Möglichkeit, eine Mehrwertabgabe von Null bis maximal 40 % auf den um CHF 100’000 gekürzten Mehrwert einzuführen. Der Erlös, der für die Gemeinden durch die Mehrwertabgabe entsteht, wird einem kommunalen Mehrwertausgleichsfonds zugewiesen, der nur für bestimmte Zwecke verwen-det werden kann. 

Die Gemeinden müssen eine minimale Grundstücksgrösse (Schwellenwert) zwischen 1’200 m2 und 2000 m2 festlegen, ab der die Mehrwertabgabe erhoben wird. Die Befreiung von der Mehrwertabgabe für Grundstücke unterhalb der minimalen Grundstücksfläche gilt allerdings nur, wenn der Mehrwert geringer ist als CHF 250’000. 

Der Stadtrat hat beschlossen, die minimale Grundstücksgrösse (Schwellenwert) auf 2’000 m2 und den Abgabesatz für den Ausgleich von Planungsvorteilen, die durch Auf- und Umzonungen entstehen, auf 30% festzusetzen.

Öffentliche Auflage vom 19. Juni bis 20. August 2020 

Diese Beschlüsse des Stadtrats werden dem Gemeinderat (Parlament) im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung vorgelegt. Vorgängig findet hierzu, wie dies im kantonalen Planungs- und Baugesetz festgelegt ist, eine öffentliche Auflage von 60 Tagen statt. Diese beginnt am 19. Juni 2020 und endet am 20. August 2020. In dieser Zeit können die Unterlagen während der ordentlichen Öffnungszeiten bei Planen und Bauen Stadt Wädenswil, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil eingesehen werden. 

Öffentlicher Informationsanlass 

Mittwoch, 8. Juli 2020, 19:30 bis 21:30 Uhr, Kulturhalle Glärnisch, Wädenswil 

Zusätzlich führt die Stadt Wädenswil zu dieser Vorlage einen öffentlichen Informationsanlass durch, um die Bevölkerung aus erster Hand über den kommunalen Mehrwertausgleich zu in-formieren. Aufgrund der aktuellen Hygiene- und Verhaltensregeln ist die Teilnehmerzahl Be-schränkt. Eine Anmeldung ist notwendig. 

Aus organisatorischen Gründen sind wir dankbar, wenn Sie sich bis spätestens Dienstag, 30. Juni 2020 unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer, bei Sandro Capeder (sandro.capeder@waedenswil.ch, 044 789 73 26) anmelden. 

 

Sprechstunden bei Planen und Bauen 

Zu bestimmten Zeiten werden Sprechstunden bei Planen und Bauen durchgeführt. Diese sollen dazu dienen, persönliche Fragestellung zum kommunalen Mehrwertausgleich zu äus-sern. Die Sprechstunden finden während folgenden Zeitfenstern, jeweils bei Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil statt. 

Zeitfenster der Sprechstunde: 

Freitag, 10. Juli 2020, 08.00–11.30 Uhr / 13.30–16.30 Uhr 

Dienstag, 14. Juli 2020, 13.30–16.30 Uhr 

Montag, 17. August 2020, 13.30–18.00 Uhr 

 

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