Am 1. April 2016 sind neue Regeln für den Bau von Uferwegen in Kraft getreten. Neu budgetiert der Kanton jährlich mindestens sechs Millionen Franken für den Bau von Uferwegen. Zudem müssen die Standortgemeinden attraktive Uferwegabschnitte mitfinanzieren.
Die Initiative «Zürisee für alli» wurde 2010 eingereicht. Sie wurde zurückgezogen, nachdem der Kantonsrat einen Gegenvorschlag beschlossen hatte. Zur Umsetzung des Gegenvorschlags erarbeitete der Regierungsrat eine Änderung des kantonalen Strassengesetzes. In der Folge ergänzte der Kantonsrat diese mit einer Regelung, wonach private Grundstücke gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erstellung von Uferwegen weder enteignet noch anderweitig beansprucht werden dürfen. Aufgrund einer Beschwerde des Vereins «Ja zum Seeuferweg» und von Privatpersonen hob das Bundesgericht diese Bestimmung im vergangenen Jahr auf. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde im Kantonsrat ein Vorstoss zur Ergänzung des Strassengesetzes mit einer neuen Bestimmung eingereicht, welche Eigentumsbeschränkungen nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässt. Bis zum Kantonsratsentscheid soll auf Enteignungen im Zusammenhang mit Seeuferwegen gänzlich verzichtet werden.
Am 1. April 2016 sind somit die übrigen zwei Bestimmungen in Kraft getreten. Kern der Änderung ist Paragraf 28b. Dieser beauftragt den Kanton Zürich, jährlich mindestens sechs Millionen Franken für den Bau von Uferwegen zu budgetieren, wovon mindestens zwei Drittel für den Bau des Zürichsee-Uferweges einzusetzen sind. An Wegabschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen, haben sich die Standortgemeinden mit einem Fünftel an den Kosten zu beteiligen, wenn die Wegabschnitte einen hohen Erholungswert aufweisen sowie in unmittelbarer Nähe zum Gewässer verlaufen oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessern. (zh)
Am 1. April 2016 sind neue Regeln für den Bau von Uferwegen in Kraft getreten. Neu budgetiert der Kanton jährlich mindestens sechs Millionen Franken für den Bau von Uferwegen. Zudem müssen die Standortgemeinden attraktive Uferwegabschnitte mitfinanzieren.
Die Initiative «Zürisee für alli» wurde 2010 eingereicht. Sie wurde zurückgezogen, nachdem der Kantonsrat einen Gegenvorschlag beschlossen hatte. Zur Umsetzung des Gegenvorschlags erarbeitete der Regierungsrat eine Änderung des kantonalen Strassengesetzes. In der Folge ergänzte der Kantonsrat diese mit einer Regelung, wonach private Grundstücke gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer für die Erstellung von Uferwegen weder enteignet noch anderweitig beansprucht werden dürfen. Aufgrund einer Beschwerde des Vereins «Ja zum Seeuferweg» und von Privatpersonen hob das Bundesgericht diese Bestimmung im vergangenen Jahr auf. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde im Kantonsrat ein Vorstoss zur Ergänzung des Strassengesetzes mit einer neuen Bestimmung eingereicht, welche Eigentumsbeschränkungen nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässt. Bis zum Kantonsratsentscheid soll auf Enteignungen im Zusammenhang mit Seeuferwegen gänzlich verzichtet werden.
Am 1. April 2016 sind somit die übrigen zwei Bestimmungen in Kraft getreten. Kern der Änderung ist Paragraf 28b. Dieser beauftragt den Kanton Zürich, jährlich mindestens sechs Millionen Franken für den Bau von Uferwegen zu budgetieren, wovon mindestens zwei Drittel für den Bau des Zürichsee-Uferweges einzusetzen sind. An Wegabschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen, haben sich die Standortgemeinden mit einem Fünftel an den Kosten zu beteiligen, wenn die Wegabschnitte einen hohen Erholungswert aufweisen sowie in unmittelbarer Nähe zum Gewässer verlaufen oder die Erschliessung öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessern. (zh)