Ende September lud die CVP Wädenswil ins Alterszentrum Frohmatt zu einem Informationsabend mit anschliessender Podiumsdiskussion zur Patientenverfügung. Dieses sensible Thema wird noch viel zu wenig angegangen – und betroffen sind wir alle.
Was ist eine Patientenverfügung? Wann und wie setzt man sie auf, was bezweckt sie und was sollte drin stehen? Jede Person hat das in der Bundesverfassung verbriefte uneingeschränkte Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit. Ausser in Notfällen braucht jeder ärztliche Eingriff die Zustimmung einer Patientin oder eines Patienten. Doch was passiert bei Urteilsunfähigkeit? Wer bestimmt zu welchem Zeitpunkt, welche Massnahmen die richtigen im Sinne der Patientin, des Patienten sind? Frau lic. iur. Christina Müller orientierte im ersten Teil der Veranstaltung über die seit 2013 geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Patientenverfügung. Ein Schriftstück, in urteilsfähigem Zustand verfasst, das medizinischem Personal und Angehörigen Anweisungen erteilt, wie mit dem eigenen Leben in urteilsunfähigem Zustand zu verfahren ist. Die Leiterin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen gab wertvolle Hinweise rund um dieses wichtige Hilfsmittel. So ist etwa wichtig, dass Angehörige über die Existenz einer Patientenverfügung orientiert sind, auch sollte das Dokument regelmässig an veränderte Lebensumstände angepasst werden. Ist keine Patientenverfügung vorhanden, müssen Lebenspartner oder Verwandte für den Patienten entscheiden.
In der Podiumsdiskussion konnte die Gesprächsleiterin Monika Greter, CVP-Gemeinderätin, neben Christina Müller auch Frau Dr. med. Cécile Fompeyrine begrüssen. Fompeyrine wohnt in Wädenswil und ist Leitende Ärztin im Pflegezentrum Käferberg der Stadt Zürich. Nochmals wurde in der Diskussion darauf eingegangen, dass eine Patientenverfügung erst ihre Wirkung bei Urteilsunfähigkeit der behandelnden Person entfaltet. In der Konsequenz kann der Verfasser der Verfügung auch gegen sein eigenes Schriftstück handeln, solange er urteilsfähig ist. Eine wichtige Frage ging an Cécile Fompeyrine: Da die gesetzlichen Zuständigkeiten relativ gut geregelt sind – wieso soll man denn überhaupt eine Patientenverfügung aufsetzen? «Primär ist damit klar geregelt, wer für medizinisches Personal erster Ansprechpartner ist – denn das muss nicht zwingend der Ehepartner oder der nächste Verwandte sein.» Die Ärztin konnte auch Auskunft darüber geben, was mit Personen passiert, die keine Verwandten oder Bezugspersonen mehr haben: «Für uns ist dies ein grosses Problem – solche Fälle müssen wir der KESB für eine Beistandsschaft melden. Wir brauchen eine Ansprechsperson!»
Die abschliessende rege Diskussion zeigte die Wichtigkeit, sich mit diesen höchstpersönlichen Fragen auseinanderzusetzen. Weiterführende Informationen geben Krankenkassen, Hausärzte oder Internet.
Ende September lud die CVP Wädenswil ins Alterszentrum Frohmatt zu einem Informationsabend mit anschliessender Podiumsdiskussion zur Patientenverfügung. Dieses sensible Thema wird noch viel zu wenig angegangen – und betroffen sind wir alle.
Was ist eine Patientenverfügung? Wann und wie setzt man sie auf, was bezweckt sie und was sollte drin stehen? Jede Person hat das in der Bundesverfassung verbriefte uneingeschränkte Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit. Ausser in Notfällen braucht jeder ärztliche Eingriff die Zustimmung einer Patientin oder eines Patienten. Doch was passiert bei Urteilsunfähigkeit? Wer bestimmt zu welchem Zeitpunkt, welche Massnahmen die richtigen im Sinne der Patientin, des Patienten sind? Frau lic. iur. Christina Müller orientierte im ersten Teil der Veranstaltung über die seit 2013 geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Patientenverfügung. Ein Schriftstück, in urteilsfähigem Zustand verfasst, das medizinischem Personal und Angehörigen Anweisungen erteilt, wie mit dem eigenen Leben in urteilsunfähigem Zustand zu verfahren ist. Die Leiterin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen gab wertvolle Hinweise rund um dieses wichtige Hilfsmittel. So ist etwa wichtig, dass Angehörige über die Existenz einer Patientenverfügung orientiert sind, auch sollte das Dokument regelmässig an veränderte Lebensumstände angepasst werden. Ist keine Patientenverfügung vorhanden, müssen Lebenspartner oder Verwandte für den Patienten entscheiden.
In der Podiumsdiskussion konnte die Gesprächsleiterin Monika Greter, CVP-Gemeinderätin, neben Christina Müller auch Frau Dr. med. Cécile Fompeyrine begrüssen. Fompeyrine wohnt in Wädenswil und ist Leitende Ärztin im Pflegezentrum Käferberg der Stadt Zürich. Nochmals wurde in der Diskussion darauf eingegangen, dass eine Patientenverfügung erst ihre Wirkung bei Urteilsunfähigkeit der behandelnden Person entfaltet. In der Konsequenz kann der Verfasser der Verfügung auch gegen sein eigenes Schriftstück handeln, solange er urteilsfähig ist. Eine wichtige Frage ging an Cécile Fompeyrine: Da die gesetzlichen Zuständigkeiten relativ gut geregelt sind – wieso soll man denn überhaupt eine Patientenverfügung aufsetzen? «Primär ist damit klar geregelt, wer für medizinisches Personal erster Ansprechpartner ist – denn das muss nicht zwingend der Ehepartner oder der nächste Verwandte sein.» Die Ärztin konnte auch Auskunft darüber geben, was mit Personen passiert, die keine Verwandten oder Bezugspersonen mehr haben: «Für uns ist dies ein grosses Problem – solche Fälle müssen wir der KESB für eine Beistandsschaft melden. Wir brauchen eine Ansprechsperson!»
Die abschliessende rege Diskussion zeigte die Wichtigkeit, sich mit diesen höchstpersönlichen Fragen auseinanderzusetzen. Weiterführende Informationen geben Krankenkassen, Hausärzte oder Internet.