Der Stadtrat stellt dem Gemeinderat den Antrag zum Erlass der totalrevidierten Polizeiverordnung. Ein Neuerlass der Verordnung ist notwendig geworden, da verschiedene übergeordnete Regelungen auf Stufe Bund und Kanton geändert haben oder neu in Kraft getreten sind.
In Wädenswil sorgt die Ortspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Vorkehrungen und richtige Erfüllung sind in der Polizeiverordnung geregelt, welche die einschlägige Gesetzgebung von Bund und Kanton ergänzt.
Mit der Totalrevision werden veraltete Bestimmungen aktualisiert und den heutigen Verhältnissen angepasst, überholte Artikel werden gestrichen und Lücken geschlossen. Die kommunalen Regelungen werden mit der übergeordneten Gesetzgebung und Rechtsprechung in Einklang gebracht. Es gilt der Grundsatz, dass in der totalrevidierten Polizeiverordnung nur noch das geregelt werden soll, was nicht anderweitig bereits geregelt ist.
Die Gemeinde- und Stadtpolizeikorps im Bezirk Horgen arbeiten eng zusammen. Im Interesse eines einheitlichen Vollzugs sollen die Polizeiverordnungen im Bezirk Horgen deshalb möglichst gleich lauten. Die vorgeschlagene Fassung basiert auf einer auf Bezirksebene erarbeiteten Grundlage und trägt diesem Anliegen Rechnung.
Einige Artikel wurden gestrichen, da sie neu in übergeordnetem Recht enthalten sind, andere Artikel wurden neu aufgenommen. So kann zum Beispiel der Stadtrat die Videoüberwachung von öffentlichem Grund bewilligen oder das Füttern von wildleben Tieren wie Tauben verbieten.
Littering wird neu explizit verboten
Artikel 14 der neuen Polizeiverordnung besagt, dass es verboten ist, den öffentlichen oder öffentlich zugänglichen
Grund zu verunreinigen. Darunter fallen insbesondere das Wegwerfen oder Liegenlassen von Kleinabfällen (Littering), sowie Urinieren und dergleichen an dafür nicht vorgesehenen Orten. Zuwiderhandelnde haben umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und nebst einer Busse auch allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten zu bezahlen.
Einige bestehende Artikel wurden wesentlich angepasst, wie die allgemeinen Ruhezeiten, was zur Folge hat, dass lärmige Arbeiten neu Wochentags nur noch bis 19.00 Uhr statt wie bisher bis um 20.00 Uhr erlaubt sind. Im Gegenzug sind sie am Samstag eine Stunde länger, nämlich bis um 18.00 Uhr erlaubt.
Die Bestimmungen zum Feuerwerk werden im Bezirksentwurf dahingehend angepasst, dass das Abbrennen von Feuerwerk neu auch in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August gestattet ist.
Der Stadtrat wird die neue Polizeiverordnung nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft setzen.
Der Stadtrat stellt dem Gemeinderat den Antrag zum Erlass der totalrevidierten Polizeiverordnung. Ein Neuerlass der Verordnung ist notwendig geworden, da verschiedene übergeordnete Regelungen auf Stufe Bund und Kanton geändert haben oder neu in Kraft getreten sind.
In Wädenswil sorgt die Ortspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Vorkehrungen und richtige Erfüllung sind in der Polizeiverordnung geregelt, welche die einschlägige Gesetzgebung von Bund und Kanton ergänzt.
Mit der Totalrevision werden veraltete Bestimmungen aktualisiert und den heutigen Verhältnissen angepasst, überholte Artikel werden gestrichen und Lücken geschlossen. Die kommunalen Regelungen werden mit der übergeordneten Gesetzgebung und Rechtsprechung in Einklang gebracht. Es gilt der Grundsatz, dass in der totalrevidierten Polizeiverordnung nur noch das geregelt werden soll, was nicht anderweitig bereits geregelt ist.
Die Gemeinde- und Stadtpolizeikorps im Bezirk Horgen arbeiten eng zusammen. Im Interesse eines einheitlichen Vollzugs sollen die Polizeiverordnungen im Bezirk Horgen deshalb möglichst gleich lauten. Die vorgeschlagene Fassung basiert auf einer auf Bezirksebene erarbeiteten Grundlage und trägt diesem Anliegen Rechnung.
Einige Artikel wurden gestrichen, da sie neu in übergeordnetem Recht enthalten sind, andere Artikel wurden neu aufgenommen. So kann zum Beispiel der Stadtrat die Videoüberwachung von öffentlichem Grund bewilligen oder das Füttern von wildleben Tieren wie Tauben verbieten.
Littering wird neu explizit verboten
Artikel 14 der neuen Polizeiverordnung besagt, dass es verboten ist, den öffentlichen oder öffentlich zugänglichen
Grund zu verunreinigen. Darunter fallen insbesondere das Wegwerfen oder Liegenlassen von Kleinabfällen (Littering), sowie Urinieren und dergleichen an dafür nicht vorgesehenen Orten. Zuwiderhandelnde haben umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und nebst einer Busse auch allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten zu bezahlen.
Einige bestehende Artikel wurden wesentlich angepasst, wie die allgemeinen Ruhezeiten, was zur Folge hat, dass lärmige Arbeiten neu Wochentags nur noch bis 19.00 Uhr statt wie bisher bis um 20.00 Uhr erlaubt sind. Im Gegenzug sind sie am Samstag eine Stunde länger, nämlich bis um 18.00 Uhr erlaubt.
Die Bestimmungen zum Feuerwerk werden im Bezirksentwurf dahingehend angepasst, dass das Abbrennen von Feuerwerk neu auch in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August gestattet ist.
Der Stadtrat wird die neue Polizeiverordnung nach Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft setzen.