1 Anwendbarkeit.
Die Insertionsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten bzw. den von ihm beauftragten Werbevermittler («Werbevermittler») und der Buchstabenfabrik GmbH («Verlag»), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR).
2 Aufgabe
Aufgabe, Änderung und Sistierung von Inseraten erbitten wir schriftlich, vorzugsweise per E-Mail. Änderungen und Sistierungen sind bis zum Inserateannahmeschluss ohne Kostenfolge möglich. Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung gestellt. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung.
3 Ausgabe- und Platzierungswünsche
werden unverbindlich entgegengenommen. Die Verschiebung von Inseraten, ohne Rückfrage beim Inserenten, müssen wir uns aus technischen Gründen vorbehalten.
3.1 Für Platzierungsvorschriften wird ein Zuschlag erhoben. Sie werden nur nach vorheriger Absprache und Bestätigung verbindlich.
3.2 Kann eine bestätigte Platzierung aus umbruchtechnischen Gründen nicht eingehalten werden, wird der Inserent bzw. der Werbevermittler nach Möglichkeit im Voraus informiert.
3.3 Das Nichterscheinen eines Inserates, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe sowie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen berechtigen nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche.
3.4 Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.
4 Veröffentlichung von Inseraten und Beilagen.
Der Verlag behält sich jederzeit vor, Änderungen der Inserate/Beilageninhalte zu verlangen oder Inserate/Beilagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren.
4.1 Online-Dienste (insbesondere Internet). Der Inserent bzw. der Werbevermittler stimmt einer Veröffentlichung der Zeitung im Internet zu. Der Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, kann aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen.
5 Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen
können bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden.
6 Haftung
Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verbandsregeln der Branche einzuhalten und stellt, soweit rechtlich möglich, den Verlag und dessen Organe von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
7 Gegendarstellungsrecht
Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom Verlag so weit möglich in Absprache mit dem Inserenten bzw. dem Werbevermittler behandelt. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
8 Vorschriften über die Gestaltung
können im Rahmen der technischen Möglichkeiten entgegengenommen werden. Inserate müssen von den Lesern deutlich als solche erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschieden werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «Inserat» oder «Publireportage» vor. Das Logo oder der Name der Zeitung darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Verlags verwendet werden; andernfalls behält sich dieser vor, Aufträge zurückzuweisen.
9 Gut zum Druck
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt und nur sofern die Druckunterlagen rechtzeitig dem Verlag vorliegen. Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich an den vorgeschriebenen Tagen, selbst wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht. Bei Vollvorlagen wird grundsätzlich kein «Gut zum Druck» geliefert.
10 Drucktechnische Mängel
Für Inserate, die infolge fehlender oder ungeeigneter Druckunterlagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) nicht einwandfrei erscheinen, und für Abweichungen in der Farbgebung oder für Passerdifferenzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt auch für Druckunterlagen, deren Qualität beanstandet wurde und die trotz Intervention nicht durch einwandfreies Material ersetzt wurden. Bei Buntfarben bleibt eine angemessene Toleranz in der Farbnuance vorbehalten (massgeblich ist der ISO-Standard).
11 Druckfehler
die weder den Sinn noch die Werbewirkung des Inserats wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Für mangelhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung eines Inserats wesentlich beeinträchtigt, werden im Maximum die Einschaltkosten des entsprechenden Inserats erlassen oder in Form von Inserateraum kompensiert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
12 Reklamationen
werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Zeitung angenommen.
13 Rabattvereinbarungen
gelten für ein Jahr und eine Firma. Für Inserate des gleichen Auftraggebers, die unter verschiedenen Namen oder für Rechnung verschiedener Firmen erscheinen, sind getrennte Rabattvereinbarungen abzuschliessen (Tochtergesellschaften usw.). Rechtlich selbstständige Firmen haben auch dann separate Vereinbarungen zu tätigen, wenn sie der gleichen Dachorganisation (Holding) angehören.
13.1 Die Laufzeit der Rabattvereinbarung und der Wiederholungsaufträge beginnt spätestens mit dem Datum der ersten Insertion. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate.
14 Beleglieferung
Auf Verlangen wird ein Beleg kostenlos geliefert. Gilt nicht bei Fliesssatzanzeigen. Zusätzliche Belege werden in Rechnung gestellt.
15 Zahlungskonditionen
Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, sind die Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
15.1 Bei Zahlungsverzug werden eine Mahngebühr von Fr. 10.– sowie 5% Verzugszins in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und Vermittlerprovisionen. Bereits ausbezahlte Vermittlerprovisionen werden zurückgefordert. Zudem werden für Umtriebe 5% der Forderungssumme (mind. Fr. 50.–, max. Fr. 300.–) belastet.
15.2 Der Verlag behält sich jederzeit vor, die Bonität von Inserenten bzw. Werbevermittlern zu überprüfen.
15.3 Gerichtsstand ist Wädenswil.
16 Tarifänderungen
bleiben vorbehalten. Sie treten für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft und werden auch für laufende Aufträge angewendet. Der Inserent hat jedoch das Recht, innerhalb von 2 Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht.
17 Vorzeitige Vertragsauflösung
Stellt das Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann der Verlag ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich des aktuellen Mehrwertsteuersatzes. Diese Insertionsbedingungen sind seit 1.11.2022 in Kraft.