AGB

1 Anwendbarkeit. 

Die Insertionsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten bzw. den von ihm beauftragten Werbevermittler («Wer­bevermittler») und der Buchstabenfabrik GmbH («Verlag»), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werk­vertrag (Art. 363 ff. OR).

2 Aufgabe 

Aufgabe, Änderung und Sistierung von Inseraten erbitten wir schriftlich, vorzugsweise per E-Mail. Ände­rungen und Sistierungen sind bis zum In­se­­ra­te­­annahme­schluss ohne Kostenfolge möglich. Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung ge­stellt. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung.

3 Ausgabe- und Platzierungswünsche 

werden unverbindlich entgegengenommen. Die Verschiebung von In­se­ra­ten, ohne Rückfrage beim Inserenten, müssen wir uns aus technischen Gründen vorbehalten. 

3.1 Für Platzierungsvorschriften wird ein Zuschlag erhoben. Sie werden nur nach vorheriger Absprache und Bestätigung verbindlich. 

3.2 Kann eine bestätigte Platzierung aus umbruchtechnischen Gründen nicht eingehalten werden, wird der Inserent bzw. der Werbevermittler nach Möglichkeit im Voraus informiert. 

3.3 Das Nichterscheinen eines Inserates, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe sowie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen berechtigen nicht zur Geltend­machung irgendwelcher Schadenersatzan­sprüche. 

3.4 Konkurrenzausschluss ist nicht möglich. 

4 Veröffentlichung von Inseraten und Beilagen. 

Der Verlag behält sich jederzeit vor, Änderungen der Inserate­/Beilageninhalte zu verlangen oder Inserate/Beilagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren. 

4.1 Online-Dienste (insbesondere Internet). Der Inserent bzw. der Werbevermittler stimmt einer Veröffentlichung der Zeitung im Internet zu. Der Verlag verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestim­mungen, kann aber die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit von Personendaten nicht umfassend garantieren. Der Inserent bzw. der Werbevermittler nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. 

5 Veröffentlichungen von redaktionellen Beiträgen

können bei der Aufgabe von Inseraten nicht zur Bedingung gemacht werden. 

6 Haftung

Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verbandsregeln der Branche einzuhalten und stellt, soweit rechtlich möglich, den Verlag und dessen Organe von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusam­menhang mit Ansprüchen Dritter anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen. 

7 Gegendarstellungsrecht

Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom Verlag so weit möglich in Absprache mit dem Inserenten bzw. dem Werbevermittler behandelt. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen. 

8 Vorschriften über die Gestaltung 

können im Rahmen der technischen Möglich­keiten entgegengenommen werden. Inserate müssen von den Lesern deutlich als sol­che erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschie­den werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «Inserat» oder «Publireportage» vor. Das Logo oder der Name der Zeitung darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Verlags verwendet werden; andernfalls behält sich dieser vor, Aufträge zurückzuweisen. 

9 Gut zum Druck 

werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt und nur sofern die Druckunterlagen rechtzeitig dem Verlag vorliegen. Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich an den vorgeschriebenen Tagen, selbst wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht. Bei Vollvorlagen wird grundsätzlich kein «Gut zum Druck» geliefert.

10 Drucktechnische Mängel

Für Inserate, die infolge fehlender oder ungeeigneter Druck­unter­lagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) nicht ein­wandfrei erscheinen, und für Abweichungen in der Farbgebung oder für Passerdiffe­renzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt auch für Druckunterlagen, deren Qualität beanstandet wurde und die trotz Intervention nicht durch einwandfreies Material ersetzt wurden. Bei Buntfarben bleibt eine angemessene Toleranz in der Farbnuance vorbehalten (massgeblich ist der ISO-Standard).

11 Druckfehler

die weder den Sinn noch die Werbewirkung des Inserats wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Für mangelhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung eines Inserats wesentlich beeinträchtigt, werden im Maximum die Einschaltkosten des entspre­chenden Inserats erlassen oder in Form von Inserateraum kompensiert. Weiterge­hende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12 Reklamationen 

werden nur innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Zeitung angenommen. 

13 Rabattvereinbarungen 

gelten für ein Jahr und eine Firma. Für Inserate des gleichen Auftraggebers, die unter verschie­denen Namen oder für Rechnung verschiedener Firmen erscheinen, sind getrennte Rabattvereinbarungen abzuschliessen (Tochtergesellschaften usw.). Rechtlich selbst­ständige Firmen haben auch dann separate Vereinbarungen zu tätigen, wenn sie der gleichen Dachorganisation (Holding) angehören. 

13.1 Die Laufzeit der Rabattvereinbarung und der Wiederholungsaufträge beginnt spätestens mit dem Datum der ersten Insertion. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate. 

14 Beleglieferung

Auf Verlangen wird ein Beleg kostenlos geliefert. Gilt nicht bei Fliesssatzanzeigen. Zusätzliche Belege werden in Rechnung gestellt. 

15 Zahlungskonditionen

Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, sind die Rechnungen innerhalb von 20 Tagen ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. 

15.1 Bei Zahlungsverzug werden eine Mahngebühr von Fr. 10.– sowie 5% Verzugs­zins in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und Vermittlerprovisionen. Bereits ausbezahlte Vermittlerprovisionen werden zurückgefordert. Zudem werden für Umtriebe 5% der Forderungssumme (mind. Fr. 50.–, max. Fr. 300.–) belastet. 

15.2 Der Verlag behält sich jederzeit vor, die Bonität von Inserenten bzw. Werbever­mittlern zu überprüfen. 

15.3 Gerichtsstand ist Wädenswil. 

16 Tarifänderungen 

bleiben vorbehalten. Sie treten für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft und werden auch für laufende Aufträge angewendet. Der Inserent hat jedoch das Recht, innerhalb von 2 Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht. 

17 Vorzeitige Vertragsauflösung

Stellt das Insertionsorgan während der Vertrags­dauer sein Erscheinen ein, kann der Verlag ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zu­rück­treten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate. 

Alle Preise verstehen sich zuzüglich des aktuellen Mehrwertsteuer­satzes. Diese Insertionsbedingungen sind seit 1.11.2022 in Kraft.